Hanfanbau (Cannabis) für Schmerzpatienten legal?

Cannabis ist eine der ältesten Nutz- und Zierpflanzen überhaupt. Die Pflanzengattung aus der Familie der Hanfgewächse stammte vermutlich einst aus Zentralasien, doch die Menschen erkannten früh den gesundheitlichen Nutzen der Pflanze. Somit eroberte Hanf oder Cannabis (lateinisch) recht schnell die ganze Welt.

Cannabis als Medikament Hanfanbau (Cannabis) für Schmerzpatienten legal? (© Haramis Kalfar - Fotolia.com)

Der Einsatz von Cannabis als Medikament hat schon in der Vergangenheit Erfolge gefeiert. Menschen mit Tourette-Syndrom können teilweise ein normales Leben genießen, weil die sogenannten Ticks durch Cannabis unterbunden werden.

Cannabis ist für den Gesetzgeber eine Droge

Cannabis hat den Ruf einer Droge. Die Diskussionen, ob der Konsum legalisiert werden sollte oder nicht, reißen nicht ab und tauchen stets aufs Neue in irgendwelchen Sommerlöchern auf. Wer in seiner Wohnung Hanf anbauen möchte, benötigt dafür ein Gewächshaus und eine spezielle Beleuchtung. Zudem verbreiten die Pflanzen während der Blütezeit einen starken Geruch, was mit einem Filter absorbiert werden muss. Allerdings gibt es die Samen und Stecklinge in keinem Gartencenter zu kaufen, da der Eigenanbau verboten ist. Im Nachbarland Österreich ist der Kauf zwar auf legalem Weg möglich, doch dafür dürfen die Pflanzensamen- und Stecklinge nicht nach Deutschland eingeführt werden.

Eines der besten Schmerzmittel

Der Nutzen von Cannabis in der Schmerzmedizin ist anerkannt, denn es wirkt schmerzlindernd und entzündungshemmend. Nebenwirkungen sind kaum bekannt. Einige chronische Schmerzpatienten dürfen sich in der Apotheke völlig legal Cannabispräparate kaufen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und zudem eine Genehmigung der Bundesopiumstelle vorweisen. Die Kosten für solch ein pflanzliches Produkt belaufen sich auf rund 15 – 18 Euro und die Patienten stehen mit diesen Kosten alleine da. Die Kassen übernehmen die Auslagen für solch ein Medikament nicht.

Einer der Kläger ist Günter Weiglein. Seite einem Motorradunfall vor zehn Jahren leidet er an chronischen Knie-, Becken- und Schulterschmerzen. Laut seiner Aussage würden ihn die Cannabis-Produkte aus der Apotheke rund 900 Euro im Monat kosten. Dürfte er sich das Hanf selbst anbauen, würde es ihn rund nur ein Zehntel dieses Betrages kosten.

Das Urteil des Gerichtes

Das Kölner Landgericht hat nun erstmals im Sinne von Schmerzpatienten entschieden. Günter Weiglein darf sich sein Hanf selbst anbauen. Allerdings hat das Gericht deutliche Bedingungen für den Eigenanbau gefordert. So muss ein Patient alle „zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten“ vollkommen ausgeschöpft haben. Weiter muss sichergestellt sein, dass keine andere Person Zugang zu den Pflanzen hat. Das Gericht befand, dass bei Günter Weiglein alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, und urteilte diesbezüglich in seinem Sinne.

Günter Weiglein erklärt, dass er laut Gericht Hanf genau auf dem Weg anbauen könnte, wie er es dem BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) vorschlug: in der Abstellkammer seiner Dreizimmer-Wohnung. Der Raum sei abschließbar und böte ausreichenden Platz für ein kleines Gewächshaus samt dem erforderlichen Zubehör.

Alles bleibt, wie es ist

Doch vorerst ändert sich durch das Urteil nichts. Die Kläger haben nach wie vor keine Genehmigung für den Eigenanbau von Hanf. Eine BfArM-Sprecherin erklärte, man warte zuerst auf die Urteilsbegründung, bevor über die eingereichten Anträge entschieden werde. Denn das Gericht hat das BfArM zwar dazu verpflichtet, über eingereichte Anträge neu zu entscheiden, doch dies ist noch nicht geschehen. Immerhin kann das Bundesinstitut noch Berufung einlegen oder verstärkte Sicherheitsvorkehrungen fordern.

Das BfArM lehnte beispielsweise Günter Weiglein Antrag mit der Begründung ab, dass der Anbau in seiner Wohnung für jedermann sichtbar sei. Zudem könnten sich Nachbarn, Besucher oder Einbrecher unbefugten Zugang zu den Hanfpflanzen verschaffen. Das BfArM ist der Ansicht, dass der Eigenanbau den Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmitteln unterliegen müsse. Dazu zähle etwa, dass die Türen in besonderem Maße eine Sicherung aufweisen müsse.

Quelle: FR-Online

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